Die Satzung
Satzung
für den Sozialdienst
des Missionswerkes
der Gemeinde Gottes
Stand 11. März 2006
1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen Sozialdienst des Missionswerkes der Gemeinde Gottes.Er hat seinen Sitz in Fritzlar und ist in das Vereinsregister Nr. 106 des Amtsgerichtes Fritzlar eingetragen.
Der Verein ist Mitglied des Paritätischen Wohlfahrtsverbandes.
2 Zweck und Aufgabe
2.1 Auf der Grundlage christlicher Nächstenliebe betreut der Verein hilfsbedürftige Menschen aller Altersstufen. Er will dazu beitragen, die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht. Er gewährt allen Menschen Hilfe ohne Rücksicht auf religiöse oder politische Bindungen oder Zugehörigkeit zu jedweder Rasse.2.2 Der Sozialdienst hat die Aufgabe, Jugendhilfe in allgemeiner und öffentlicher Jugendpflege und in Jugendfürsorge zu betreiben. Er arbeitet auch mit Trägern der öffentlichen Jugendhilfe zusammen.
2.3 Er will der Betreuung und Pflege hilfsbedürftiger Menschen und der Erziehung, Bildung und Ausbildung von Kindern und Jugendlichen dienen. Die Hilfsmaßnahmen erstrecken sich auch auf die Notstandsgebiete Europas und auf die Entwicklungsländer. Durch Familienprogramme, Erwachsenenbildung, Sozialprojekte und medizinische Versorgung wird der Bevölkerung dieser Gebiete Hilfe angeboten.
2.4 Zur Erfüllung der Aufgaben sollen geeignete Einrichtungen geschaffen und entsprechende Maßnahmen durchgeführt werden, dazu gehört auch das Entsenden von Personal.
2.5 Die persönliche Hilfe schließt die Beratung in allen Fragen der Sozialhilfe ein.
2.6 In Deutschland leistet der Verein zudem Aufklärungs-, Informations- und Öffentlichkeitsarbeit.
3 Gemeinnützigkeit
Der Sozialdienst des Missionswerkes der Gemeinde Gottes verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile am Vereinsvermögen.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
4 Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Die Aufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar. Ein Mitgliedsbeitrag wird nicht erhoben.
Die Mitgliedschaft erlischt...
4.1 durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand zum Ende eines Kalenderjahres,
4.2 durch Tod oder - bei juristischen Personen - durch Auflösung.
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es der Satzung des Vereins zuwiderhandelt. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung mit 2/3 Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Der Ausschluss wird durch den Vorstand schriftlich mitgeteilt.
5 Organe
Die Organe des Vereins sind:
5.1 die Mitgliederversammlung,
5.2 der Vorstand.
6 Mitgliederversammlung
Der Vorsitzende hat mindestens zwei Mal im Jahr die Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einladung dazu hat mindestens 10 Tage vorher mit Angabe der Tagesordnung schriftlich zu erfolgen. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Grundsätze der Vereinsarbeit.
Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
6.1 Wahl des Vorsitzenden, dessen Vertreter und der weiteren Mitglieder des Vorstandes.
6.2 Wahl des Protokollführers
6.3 Entgegennahmen der Geschäfts-, Kassen-, Vermögens- und Prüfberichte des Vereins und seiner Einrichtungen.
6.4 Entlastung des Vorstandes.
6.5 Wahl von 3 Buchprüfern, die dem Vorstand nicht angehören dürfen.
6.6 Kenntnisnahme der Wirtschaftspläne der Einrichtungen.
6.7 Entscheidungen über Rechtsgeschäfte, Bauvorhaben, Projekte und dergleichen mehr.
6.8 Unterbreiten von Anregungen und Vorschlägen für die Jahresarbeit.
6.9 Beschluss über die Kriterien zur Aufnahme von Mitgliedern.
6.10 Beschluss über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern.
6.11 Beschluss von Satzungsänderungen.
6.12 Beschluss zur Auflösung des Vereins.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder von 1/3 der Vereinsmitglieder unter Angabe der Gründe schriftlich vom Vorstand verlangt werden.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit 2/3 Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, sofern durch diese Satzung oder zwingend durch Gesetz nichts anderes vorgeschrieben ist.
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, in der die Beschlüsse festgehalten sind. Das Protokoll muss vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer unterzeichnet werden.
7 Vorstand
7.1 Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und seinen max. 4 Stellvertretern.7.2 Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte. Vorstandsmitglieder dürfen für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten.
7.3 Die Amtszeit des Vorstandes beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl wird geheim durchgeführt.
7.4 Die ausscheidenden Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Geschäftsübernahme durch ihre Nachfolger im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus seinem Amt aus, kann sich der Vorstand durch Vorstandsbeschluss aus den Vereinsmitgliedern ergänzen. Dessen Amt endet mit der Neuwahl.
7.5 Er beruft die Mitgliederversammlung ein und leitet die Beratungen. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.
7.6 Der Verein wird im Sinne des § 26 I BGB durch je zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten; im Innenverhältnis jedoch gilt, dass die Stellvertreter nur vertreten dürfen, wenn der Vorsitzende verhindert ist.
7.7 Er nimmt Einstellungen, Umbesetzungen und Entlassungen von geschäftsführenden Mitarbeitern vor und nimmt die Aufsicht über die Geschäftsführung wahr.
7.8 Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. In Eilfällen können, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht, die Beschlüsse durch schriftliche oder telefonische Umfrage gefasst werden.
7.9 Über die Beschlüsse sind Niederschriften anzufertigen, die vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter zu unterzeichnen sind.
8 Weitere Vereinsgremien
8.1 Zur Unterstützung der Vorstandsarbeit kann der Vorstand Arbeitsgruppen einsetzen.8.2 Die Sprecher bzw. Sprecherinnen der Arbeitsgruppen können auf Einladung mit beratender Stimme an den Sitzungen des Vorstands teilnehmen.
9 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
10 Satzungsänderungen
Satzungsänderungen müssen in der Tagesordnung der Einladung zur Mitgliederversammlung angekündigt werden. Die Beschlüsse bedürfen der Zweidrittelmehrheit der erschienenen Mitglieder.
Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.
11 Auflösung
Der Beschluss über die Auflösung des Vereins kann nur gefasst werden, wenn er in der Einladung zur Mitgliederversammlung angekündigt ist. Er bedarf der Zweidrittelmehrheit aller Mitglieder.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins dem Missionswerk der Gemeinde Gottes, gemeinnütziger, eingetragener Verein beim Amtsgericht Fritzlar, Reg.-Nr. 343, oder dessen Rechtsnachfolger zu, der es unmittelbar und ausschließlich für seine gemeinnützigen, mildtätigen oder religiösen Zwecke zu verwenden hat.
Die Satzung wurde am 24. April 1967 errichtet.
Der Verein ist am 29. Mai 1967 in das Vereinsregister Nr. 106 beim Amtsgericht Fritzlar eingetragen.
Das Finanzamt Fritzlar hat dem Verein die Gemeinnützigkeit zuerkannt.
Fassung vom: 09. Oktober 2004
André Machel Reinhard Berle
Protokollführer Vorsitzender
Die Satzung